wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
BGBl. Nr. 694/1993
694. Bundesgesetz: Privatstiftungsgesetz-PSG
Bundesgesetz über Privatstiftungen und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung (Privatstiftungsgesetz-PSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Innere Ordnung von Stiftungsorganen
Paragraph 28,
Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
- Ziffer eins
- Ziffer 2faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des Paragraph 35, Absatz 2, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
- Ziffer 3kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.