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BGBl. Nr. 694/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗Parlament↗
694. Bundesgesetz: Privatstiftungsgesetz-PSG
Bundesgesetz über Privatstiftungen und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung (Privatstiftungsgesetz-PSG)
Kundmachung BGBl. Nr. 694/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatstiftungsgesetz (PSG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.09.1993 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 694/1993 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 28↗RIS↗

Innere Ordnung von Stiftungsorganen

Paragraph 28,

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

  1. Ziffer eins
    wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
  2. Ziffer 2
    faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des Paragraph 35, Absatz 2, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
  3. Ziffer 3
    kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.