Absatz eins,Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltrat eingerichtet.
BGBl. Nr. 697/1993
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
4. ABSCHNITT
UMWELTRAT
Einrichtung und Aufgaben
Paragraph 25,
- Absatz 2,Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsAuskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen zu verlangen;
- Ziffer 2die Auswirkungen der Vollziehung des UVP-Gesetzes auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß Paragraph 39, beizufügen;
- Ziffer 3den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß Paragraph 39, durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
- Ziffer 4Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
- Ziffer 5auf Antrag eines der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
- Ziffer 6die Erlassung einer Geschäftsordnung.
- Absatz 3,Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
- Absatz 4,Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.