Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 697/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Kundmachung BGBl. Nr. 697/1993× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.07.1994 – 10.08.2000 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. I Nr. 89/2000 § 25↗RIS↗

4. ABSCHNITT

UMWELTRAT

Einrichtung und Aufgaben

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltrat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen der Vollziehung des UVP-Gesetzes auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß Paragraph 39, beizufügen;
    3. Ziffer 3
      den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß Paragraph 39, durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
    4. Ziffer 4
      Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
    5. Ziffer 5
      auf Antrag eines der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
    6. Ziffer 6
      die Erlassung einer Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
  4. Absatz 4,Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.