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BGBl. Nr. 697/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Kundmachung BGBl. Nr. 697/1993× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.07.1994 – 10.08.2000 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. I Nr. 89/2000 § 45↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    3. Ziffer 3
      Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      der Auskunftspflicht nach Paragraph 22, Absatz 2, nicht nachkommt oder vorhandene Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 23, Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Strafbestimmungen nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.