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BGBl. I Nr. 89/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2000× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 163413 § 0↗RIS↗
§ 45geändertText, Z 1, Z 2 lit a, lit b, lit c, Z 6 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1994 – 10.08.2000 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. I Nr. 89/2000 § 45↗RIS↗
in Kraft 11.08.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 89/2000 · danach: BGBl. I Nr. 108/2001 § 45↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 45.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer
1. die gemäß § 5 Abs. 6 vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt; bis zu 400 000 S, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;
2. die gemäß § 12 Abs. 6 erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; bis zu 200 000 S, wer
3. a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 oder 3 § 20 Abs. 4 nicht einhält;,
4. b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt;,
5. der Auskunftspflicht nach c) entgegen § 22 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht nachkommt ermöglicht oder vorhandene behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;.
6. entgegen § 23 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Strafbestimmungen nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.