Absatz eins,Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden und des Projektwerbers/der Projektwerberin einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.
BGBl. Nr. 697/1993
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Zeitplan
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Behörde hat die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 18 Monate nach Antragstellung, zu treffen. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die in Paragraph 4, vorgesehene Anzeige nicht erfolgt ist.