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BGBl. Nr. 722/1993

kundgemacht 20.10.1993 RIS↗
722. Kundmachung: Aufhebung des § 15 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 15 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 722/1993× zu Gelegenheitsverkehrs-Gesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1 § 0↗RIS↗
§ 15geändert ab 01.07.1994 ersetzt durch BGBl. Nr. 223/1994Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1994 – 24.03.1994 · idF BGBl. Nr. 129/1993 · danach: BGBl. Nr. 223/1994 § 15↗RIS↗
vorgesehen ab 01.07.1994 · idF BGBl. Nr. 722/1993 (kundgemacht am 20.10.1993) · ersetzt durch BGBl. Nr. 223/1994 (kundgemacht am 24.03.1994) § 15↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Behörden.
§ 15.
(1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.
(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.
(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1993)
(5) Zuständige Behörde nach § 16 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992 idF BGBl. Nr. 256/1993