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BGBl. Nr. 759/1993

kundgemacht 09.11.1993 RIS↗
759. Kundmachung: Aufhebung des § 52 Abs. 2 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 52 Abs. 2 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 759/1993× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 1 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 2
in Kraft 27.06.1992 – 08.11.1993 · idF BGBl. Nr. 314/1992 · danach: BGBl. Nr. 759/1993 § 52↗RIS↗
in Kraft 09.11.1993 – 30.09.1996 · idF BGBl. Nr. 759/1993 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 52↗RIS↗
Verwendungsdauer
§ 52.
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.
(2) Das Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten beträgt vier Jahre. In die Gesamtverwendungsdauer sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§2 bis 5 und 9 EKUG und
… 3 unveränderte Absätze
2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
nicht einzurechnen.
(3) Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5 aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.