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BGBl. Nr. 799/1993

kundgemacht 26.11.1993 RIS↗Parlament↗
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 799/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 97517 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 Z 3a (neu), Z 4, Z 8 (aufgehoben), Z 11 (aufgehoben)
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 16↗RIS↗
Dritter Unterabschnitt
Vollzugsgericht
Zuständigkeit
§ 16.
(1) Vollzugsgericht ist der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 bis 9 und 11 einem Einzelrichter zu. Im Fall des Abs. 2 Z. 12 steht sie einer Versammlung von drei Richtern zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.
(2) Das Vollzugsgericht entscheidet
1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);
2. über den Verfall von Geld und Gegenständen (§ 37);
3. über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);
3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);
4. über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als vier Wochen eine Woche dauert;
5. über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);
7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);
8. über die Zulässigkeit der Anhaltung im Strafvollzug in gelockerter Form (§ 126 Abs. 3);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)
9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 605/1987)
11. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 147);
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)
12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
Anmerkung
ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987