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BGBl. Nr. 88/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.03.1993 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 88/1993 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 19↗RIS↗

Zurückbehaltungsrecht

Paragraph 19, Dem Handelsvertreter steht unter den in den Paragraphen 369 und 370 HGB angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der Paragraph 369, Absatz 3, HGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Unternehmer einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitig Sicherheit für diesen Betrag leistet.