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BGBl. Nr. 88/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.03.1993 – 31.07.2010 · idF BGBl. Nr. 88/1993 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 22↗RIS↗

Vorzeitige Auflösung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden.
  2. Absatz 2,Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben;
    2. Ziffer 2
      wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Unternehmers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, eine Belohnung annimmt, wenn er dem Unternehmer Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterläßt oder sich weigert, für den Unternehmer tätig zu sein, oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
    4. Ziffer 4
      wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer zuschulden kommen läßt;
    5. Ziffer 5
      wenn über das Vermögen des Handelsvertreters der Konkurs eröffnet wird.
  3. Absatz 3,Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      wenn er unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Unternehmer
      1. Litera a
        die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, oder
      2. Litera b
        sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen läßt, oder
      3. Litera c
        den Betrieb des Geschäftszweigs aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist.