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BGBl. Nr. 898/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
898. Bundesgesetz: Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 898/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 21 § 0↗RIS↗
§ 129neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 898/1993 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 129↗RIS↗

Paragraph 129, Modellflüge.

  1. Absatz eins,Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt.
  2. Absatz 2,Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
    1. Litera a
      innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (Paragraph 87,),
    2. Litera b
      außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 4, gelten sinngemäß.