BGBl. Nr. 898/1993
898. Bundesgesetz: Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91neu
Luftfahrthindernisse außerhalb von
Sicherheitszonen
Paragraph 91, Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und Absatz 3, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 91 a, eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.