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BGBl. Nr. 898/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
898. Bundesgesetz: Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 898/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 21 § 0↗RIS↗
§ 91aneu
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 898/1993 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 91a↗RIS↗

Anzeigepflichten

Paragraph 91 a, (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (Paragraph 93, Absatz 2,) anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.
  2. Absatz 3,Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.
  3. Absatz 4,Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,
    1. Ziffer eins
      daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, behandelt wird,
    2. Ziffer 2
      daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und
    3. Ziffer 3
      welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.
    Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Absatz 3, innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.
  4. Absatz 5,Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Absatz 4, genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.
  5. Absatz 6,Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Absatz eins, angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  6. Absatz 7,Für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen sind die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Anzeige gemäß Absatz 6, hat, ausgenommen für Anlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall, mindestens eine Woche vor Errichtung der Anlage zu erfolgen.