Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2 und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 85, Absatz 4, oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.
BGBl. Nr. 898/1993
898. Bundesgesetz: Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91bneu
Paragraph 91 b,
- Absatz 2,Bezüglich der gemäß Absatz eins, gemeldeten Hindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, ist das Verfahren nach Paragraph 91 a, einzuleiten. Die im Paragraph 91 a, Absatz 4, genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.