BGBl. Nr. 90/1993
90. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zur Anpassung an das EWR-Abkommen
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 158jneu
Siebentes Kapitel
Rechtsschutzversicherung
Paragraph 158 j,
Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.