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BGBl. Nr. 90/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
90. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zur Anpassung an das EWR-Abkommen
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 90/1993× zu VersVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 9 § 0↗RIS↗
§ 165aneu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 90/1993 · danach: BGBl. I Nr. 6/1997 § 165a↗RIS↗

Paragraph 165 a,

  1. Absatz eins,Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 5 a,) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.