BGBl. Nr. 91/1993
91. Bundesgesetz: Änderung der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, des Amtshaftungsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Mediengesetzes, des Kartellgesetzes, des Strafvollzugsgesetzes und des Bewährungshilfegesetzes sowie Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen
Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändertAbs 2
§. 33.
(1) Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.
(2) Bei den Landes- und Kreisgerichten Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.