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BGBl. Nr. 91/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
91. Bundesgesetz: Änderung der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, des Amtshaftungsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Mediengesetzes, des Kartellgesetzes, des Strafvollzugsgesetzes und des Bewährungshilfegesetzes sowie Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen
Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2 § 0↗RIS↗
§ 259neu
in Kraft 12.02.1993 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 91/1993 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 259↗RIS↗

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
  2. Absatz 2,Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 236, stellen.
  3. Absatz 3,In der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines Landesgerichtes kann der Antrag gestellt werden, in das Urteil einen Beisatz aufzunehmen, daß es in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen in der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines selbständigen Handelsgerichtes, daß es in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit gefällt wird. Der beantragte Beisatz ist in das Urteil aufzunehmen, wenn ihn der Richter für zutreffend erachtet.