BGBl. Nr. 969/1993
969. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1993 und Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1993) und das Viehwirtschaftsgesetz 1983 (Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1993) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75ggeändert ab 01.07.1994 ersetzt durch BGBl. Nr. 664/1994Abs 2 Z 1, Z 2
§ 75g.
(1) Die in einem Wirtschaftsjahr durch Anzeige gemäß § 75 Abs. 1c und § 75c Abs. 3 und Abs. 5 frei gewordenen (Anteile von) Einzelrichtmengen sind vom Milchwirtschaftsfonds jährlich bis 15. November im selben Land neu zuzuteilen.
(2) Die Neuzuteilung hat an milcherzeugende Betriebe zu erfolgen,
1. deren Verfügungsberechtigte entweder die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6c Z 3 erfüllen oder das Eigentum über diesen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit (alle Flächen die im Zeitpunkt der Antragstellung zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören) erwarben,
2. deren Verfügungsberechtigte die Zuteilung bis 30. Juni beim Milchwirtschaftsfonds bei der AMA im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs Verarbeitungsbetriebes unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds der AMA aufzulegenden Formblättern beantragen, sofern diese Formblätter vollständig ausgefüllt sind und alle gemäß § 75 Abs. 5a erforderlichen Bestätigungen aufweisen, und
3. die ein Mißverhältnis gemäß § 75 Abs. 5 und 5a aufweisen.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Der Milchwirtschaftsfonds hat zu prüfen, ob die Anträge den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen entsprechen und anschließend die Summe der anerkannten Mißverhältnisse der für die Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge gegenüberzustellen. Ist die zuteilbare Menge höher als die Summe der anerkannten Mißverhältnisse, sind die Mißverhältnisse voll auszugleichen und die Restmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr zur Verfügung.
(4) Ist die Summe der anerkannten Mißverhältnisse höher als die für die Zuteilung zur Verfügung stehende Menge, hat der Milchwirtschaftsfonds eine aliquote Zuteilung vorzunehmen.
(5) Die zugeteilte Menge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Eine Zuteilung unter 480 kg erfolgt nicht. Die Zuteilung erfolgt höchstens im beantragten Ausmaß. Durch die Zuteilung darf eine Einzelrichtmenge von maximal 100 008 kg gemäß § 75 Abs. 6 entstehen.
(6) Antragsteller, die eine Richtmengenzuteilung erhalten haben, haben innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids einen Betrag, der dem 1,5fachen des am 1. Juli maßgeblichen Richtpreises (§ 2a) für ein Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe, eines Fettgehalts von 3,8% und eines Eiweißgehalts von 3,24%, entspricht, an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht geleistet, tritt der Bescheid außer Kraft und diese Einzelrichtmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr wieder zur Verfügung.
(7) Die Zuteilung hat rückwirkend mit Beginn des Wirtschaftsjahres zu erfolgen.
(8) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Richtmenge zugeteilt erhalten haben, können innerhalb von fünf Jahren ab Richtmengenzuteilung die Einzelrichtmenge ihres landwirtschaftlichen Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.
(9) Im Zeitraum von der Antragstellung bis zur bescheidmäßigen Erledigung durch den Milchwirtschaftsfonds können Antragsteller auf ihren Betrieb keine Richtmenge übertragen.
(10) Die gemäß Abs. 6 entrichteten Beträge sind Einnahmen des Bundes und zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß § 70 Z 2 zu verwenden.