Absatz eins,Auf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 96/1993
96. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Entfernung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters.
Paragraph 20,
- Absatz 2,Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen Paragraph 4, Absatz 2, erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.