Absatz eins,Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17 b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
BGBl. Nr. 96/1993
96. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Leitung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Der Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17 b) einer öffentlichen Apotheke muß denselben Bedingungen entsprechen, welche für die Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke vorgesehen sind.