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BGBl. Nr. 970/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
970. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975 (EWR-Rechtsanpassung), des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und des Weingesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (EWR-Rechtsanpassung), Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 970/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 2 § 0↗RIS↗
§ 104neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 970/1993 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 104↗RIS↗

römisch acht. ABSCHNITT

FORSTPERSONAL

A. Forstorgane und Forstschutzorgane

Forstorgane und ihr Aufgabenbereich

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben die Eigentümer von Pflichtbetrieben (Paragraph 113,) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen (Forstorgane).
  2. Absatz 2,Forstorgane im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Litera a
      als leitende Forstorgane Forstwirte und Förster;
    2. Litera b
      als zugeteilte Forstorgane Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
  3. Absatz 3,Aufgabe der Forstorgane ist die dem Absatz eins, entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (Paragraph 110, Absatz eins,).
  4. Absatz 4,Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht Paragraph 109, anzuwenden ist, die nach Paragraph 105, vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Angehörige einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes gemäß Paragraph 110, handelt – österreichischen Staatbürgern gleichgestellt.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des Paragraph 109, gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.