Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 59/2002

kundgemacht 12.04.2002 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 37527 § 0↗RIS↗
§ 104geändertAbs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen)
in Kraft 01.01.1994 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 970/1993 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 104↗RIS↗
in Kraft 01.06.2002 – 19.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 59/2002 · danach: BGBl. I Nr. 55/2007 § 104↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104.
(1) Zur Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben die Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 113) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen (Forstorgane) dient.
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind: Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
a) als leitende Forstorgane Forstwirte und Förster;
b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3) Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Angehörige einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes gemäß § 110 handelt – österreichischen Staatbürgern gleichgestellt.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.