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BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 405 § 0↗RIS↗
§ 187neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 187↗RIS↗

Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Masseverwalters der Schuldner tritt.
    3. Ziffer 3
      Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse sind nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. Paragraph 3, gilt entsprechend.
    4. Ziffer 4
      Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.
    5. Ziffer 5
      Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
    6. Ziffer 6
      Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.