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BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 405 § 0↗RIS↗
§ 192neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 73/2007 § 192↗RIS↗

Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete

Schuldnerberatungsstelle

Paragraph 192,

Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.