BGBl. I Nr. 73/2007
Schuldenberatungs-Novelle - Schu-Nov
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz und die Konkursordnung geändert werden (Schuldenberatungs-Novelle - Schu-Nov)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 192geändertÜberschrift, Text
Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete anerkannte Schuldenberatungsstelle
§ 192.
Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muß muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.