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BGBl. I Nr. 73/2007

kundgemacht 24.10.2007 RIS↗Parlament↗
Schuldenberatungs-Novelle - Schu-Nov
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz und die Konkursordnung geändert werden (Schuldenberatungs-Novelle - Schu-Nov)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3 § 0↗RIS↗
§ 192geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 73/2007 § 192↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 73/2007 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 192↗RIS↗
Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete anerkannte Schuldenberatungsstelle
Schuldnerberatungsstelle
§ 192.
Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muß muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.