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BGBl. Nr. 1013/1994

kundgemacht 21.12.1994 RIS↗Parlament↗
1013. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994 — B-VGN 1994
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird sowie das EWR-Bundesverfassungsgesetz und das EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz aufgehoben werden (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994 — B-VGN 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 1013/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 619 § 0↗RIS↗
Art. 122geändertAbs 3 bis Abs 5
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 212/1986 · danach: BGBl. Nr. 1013/1994 Art. 122↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 1013/1994 Art. 122↗RIS↗
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten Er leistet vor Antritt ihres seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes dürfen darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Art. 122geändert
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 1013/1994 Art. 122↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 27.10.2008 · idF BGBl. Nr. 1013/1994 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 122↗RIS↗
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.