BGBl. Nr. 107/1994
107. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz-Novelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
§ 54.
(1) Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, bedarf nicht der Zulassung gemäß § 53, wenn sie hat, sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. für zugelassene Arzneispezialitäten betrieben wird die Bezeichnung des Arzneimittels und die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes, sofern das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enthält,
2. in Druckschriften erfolgt, die für die sinnvolle Anwendung des Arzneimittels unerläßliche Information und
3. den gesamten Text der Gebrauchsinformation enthält einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, daß Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muß dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.
1. Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien oder
2. Werbung für Arzneispezialitäten, die der sportlichen Leistungssteigerung dienen.
Sofern die Erinnerungswerbung über Plakate oder Inserate erfolgt, ist der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 3 aufzunehmen.