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BGBl. Nr. 153/1994

kundgemacht 04.03.1994 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 153/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 18 § 0↗RIS↗
§ 188geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1991 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 153/1994 § 188↗RIS↗
in Kraft 01.03.1994 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 153/1994 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 188↗RIS↗
§ 188. Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können Grundkapital und Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
(2) In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über den Jahresabschluß. Der Beschluß ist zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung zu fassen. § 125 Abs. 1, 2, 4 3 bis 7 6 gilt sinngemäß.
(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Firmenbuch eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte behördliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.