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BGBl. Nr. 154/1994

kundgemacht 04.03.1994 RIS↗
154. Bundesgesetz: Ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 154/1994× zu SV-EG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 154/1994 · danach: BGBl. I Nr. 122/2011 § 7↗RIS↗

Ergänzende Regelungen betreffend Kostenerstattungen

Paragraph 7,

In jenen Fällen, in denen anstelle der nach den Artikel 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder ein Verzicht auf eine Erstattung vereinbart wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales erforderlichenfalls folgendes zu regeln:

  1. Litera a
    Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
  2. Litera b
    Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen österreichischen Träger oder für die österreichische Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.