BGBl. Nr. 16/1994
16. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Richterdienstgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Richterdienstgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
§ 12.
(1) (Anm.: Gegenstandslos.) Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.
(2) (Anm Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.: Gegenstandslos)
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in Die Betreuung der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch Woche mit fünf Jahren einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform
1. dem mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder
2. einem anderen Lehrer oder einem Erzieher
(5) Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.