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BGBl. Nr. 187/1994

kundgemacht 10.03.1994 RIS↗Parlament↗
187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1994
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1994× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 768 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 01.06.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. Nr. 187/1994 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 187/1994 · danach: BGBl. Nr. 788/1996 § 8↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 8.
(1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst spätestens vier Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.
(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.
(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.
(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch
1. mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, die § 9 Abs. 3 und § 14 hingegen nicht.
§ 8geändert ab 01.01.1997 ersetzt durch BGBl. Nr. 788/1996Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 187/1994 · danach: BGBl. Nr. 788/1996 § 8↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 187/1994 (kundgemacht am 10.03.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 788/1996 (kundgemacht am 30.12.1996) § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst spätestens vier Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.
1. zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen und
2. zu Zivildienstübungen spätestens acht Wochen
vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.
(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.
(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.
(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch
1. mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, die § 9 Abs. 3 und § 14 hingegen nicht.