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BGBl. Nr. 788/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
788. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1996 – ZDG-Novelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird (ZDG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 788/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 1301 § 0↗RIS↗
§ 8geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. Nr. 187/1994Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 6 (neu)
vorgesehen ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 187/1994 (kundgemacht am 10.03.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 788/1996 (kundgemacht am 30.12.1996) § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.05.2000 · idF BGBl. Nr. 788/1996 · danach: BGBl. I Nr. 28/2000 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
(2) Der Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
1. zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen und
2. zu Zivildienstübungen spätestens acht Wochen
vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.
(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.
(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.
(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch
1. mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, die § 9 Abs. 3 und § 14 hingegen nicht.