BGBl. Nr. 187/1994
187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1994
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändert nie in Kraft getreten
§ 53.
(1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen.