Absatz eins,Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23aneu
Prüfungsteil Ausbilderprüfung
Paragraph 23 a,
- Absatz 2,Für Personen, die
- Ziffer einsbereits die Prüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
- Ziffer 2unter die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
- Absatz 3,Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3 und gemäß Paragraph 5, Absatz 8, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993, festzulegen, daß abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gewerbe entfallen kann.