Absatz eins,Eine Verordnung der Gemeinde nach Paragraph 286, Absatz eins, ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 289neu
Paragraph 289,
- Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
- Ziffer 2die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
- Ziffer 3die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.