trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 367neu
Paragraph 367,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß Paragraph 176, erhalten zu haben;
- Ziffer 3einen integrierten Betrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
- Ziffer 4trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 176, erhalten zu haben;
- Ziffer 5sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
- Ziffer 6die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, weiterhin anzuwenden ist;
- Ziffer 7sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
- Ziffer 8ohne die gemäß Paragraph 176, erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;
- Ziffer 9ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
- Ziffer 10ein Waffengewerbe (Paragraph 178,) oder ein Gewerbe nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 184, erforderliche Bewilligung ausübt;
- Ziffer 11sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
- Ziffer 12nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (Paragraph 178,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 184, erforderliche Bewilligung ausübt;
- Ziffer 13nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (Paragraph 178,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 184, erforderliche Bewilligung ausübt;
- Ziffer 14mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (Paragraph 33, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
- Ziffer 15ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
- Ziffer 16entgegen Paragraph 46, Absatz eins, ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
- Ziffer 17ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
- Ziffer 18das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder der erste Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, oder der Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 7, gegeben ist;
- Ziffer 19als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
- Ziffer 20die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54 bis 59, 61, 133, 156 Absatz 3 und 4 und 207) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, gegeben ist;
- Ziffer 21die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
- Ziffer 22die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
- Ziffer 23entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
- Ziffer 24entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- Ziffer 25Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 82 a, Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
- Ziffer 26den Bestimmungen des Paragraph 82 a, Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
- Ziffer 27die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
- Ziffer 28das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
- Ziffer 29Fleisch entgegen Paragraph 100, Absatz 4, verkauft;
- Ziffer 30Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen Paragraph 100, Absatz 5, feilhält oder verkauft;
- Ziffer 31höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 115,, Paragraph 132,, Paragraph 141,, Paragraph 267,, Paragraph 274, oder Paragraph 279, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
- Ziffer 32bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 118, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- Ziffer 33Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraphen 138, 214, Absatz eins, 218, 220, 222, 250, Absatz eins, 255, Absatz eins, 262, oder 265 Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
- Ziffer 34ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß Paragraph 148, Absatz 3, erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;
- Ziffer 35entgegen den Bestimmungen des Paragraph 149, oder des Paragraph 151, Alkohol ausschenkt;
- Ziffer 36die Bestimmungen des Paragraph 153, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 153, erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des Paragraph 153, erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
- Ziffer 37bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen Paragraph 160, Absatz eins, gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen Paragraph 186, gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
- Ziffer 38bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des Paragraph 160, Absatz 2, nicht einhält;
- Ziffer 39bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 161, Absatz 2, nicht einhält;
- Ziffer 40Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 247, Absatz 2, oder 3 einzieht;
- Ziffer 41bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 164, oder die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 164, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- Ziffer 42entgegen Paragraph 168, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
- Ziffer 43bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem Paragraph 235, Absatz eins, oder Paragraph 246, entsprechenden Geschäftsordnung bedient;
- Ziffer 44bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 4, oder des Paragraph 246, nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen Paragraph 235, Absatz 5, vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;
- Ziffer 45den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 183, Absatz 2, nicht einstellt;
- Ziffer 46bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 185, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 185, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
- Ziffer 47bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 187, oder des Paragraph 188, Absatz 4, nicht einhält;
- Ziffer 48bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des Paragraph 231,, Paragraph 232,, Paragraph 234,, Paragraph 236, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 237,, Paragraph 238,, Paragraph 239, oder Paragraph 240, nicht einhält;
- Ziffer 49gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 236, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 252, verstößt;
- Ziffer 50Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraphen 214, Absatz eins, 250, Absatz eins, 255, Absatz eins, 262, oder 265 Absatz eins, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
- Ziffer 51der Verpflichtung gemäß Paragraph 214, Absatz 2,, Paragraph 250, Absatz 2,, Paragraph 255, Absatz 2, oder Paragraph 265, Absatz 2, zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;
- Ziffer 52bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen Paragraph 256, gebraucht;
- Ziffer 53die Bestimmungen des Paragraph 280, Absatz 2,, des Paragraph 281,, des Paragraph 282, oder des Paragraph 283, über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
- Ziffer 54ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.