Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (Paragraph 127,) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
2. Einteilung der Gewerbe
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Gewerbe werden bezeichnet als
- Ziffer einsHandwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 18,,
- Ziffer 2gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 22,,
- Ziffer 3freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.