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BGBl. Nr. 20/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: 52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1994× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 56 § 0↗RIS↗
§ 440aneu
in Kraft 01.01.1994 – 30.06.2000 · idF BGBl. Nr. 20/1994 · danach: BGBl. I Nr. 43/2000 § 440a↗RIS↗

Mitglieder des Beirates

Paragraph 440 a,

  1. Absatz eins,Die bei den Versicherungsträgern errichteten Beiräte bestehen aus Vertretern von
    1. Ziffer eins
      Beziehern einer Pension (Rente), sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,
    3. Ziffer 3
      Dienstgebern der in Ziffer 2, bezeichneten Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz, Beschäftigungsort (ihre Betriebsstätte) im Sprengel des in Betracht kommenden Versicherungsträgers haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt diesem Versicherungsträger als Leistungsberechtigter, pflichtversicherter Dienstnehmer oder Dienstgeber von solchen angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 440 c, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. Absatz 3,Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, welche in der Verbandskonferenz (Paragraph 441, Absatz 2,) vertreten sind, zusammen.
  4. Absatz 4,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Paragraph 420, Absatz 5, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und Aufenthaltskosten
    1. Ziffer eins
      höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß Paragraph 440, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) (Paragraph 453, Absatz eins, Ziffer 5,)
    gebühren.