Absatz eins,Die bei den Versicherungsträgern errichteten Beiräte bestehen aus Vertretern von
- Ziffer einsBeziehern einer Pension (Rente), sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
- Ziffer 2nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,
- Ziffer 3Dienstgebern der in Ziffer 2, bezeichneten Dienstnehmer,
- Ziffer 4Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.