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BGBl. Nr. 211/1994

kundgemacht 22.03.1994 RIS↗
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Kundmachung BGBl. Nr. 211/1994× zu GMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebrauchsmustergesetz (GMG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.04.1994 – 31.01.1999 · idF BGBl. Nr. 211/1994 · danach: BGBl. I Nr. 175/1998 § 16↗RIS↗

Priorität

Paragraph 16, (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen

Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.

  1. Absatz 2,Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.
  2. Absatz 3,Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordungsgemäß Anmerkung, richtig: ordnungsgemäß) nachgewiesen (Paragraph 49,), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Absatz eins,), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen.