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BGBl. Nr. 211/1994

kundgemacht 22.03.1994 RIS↗
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Kundmachung BGBl. Nr. 211/1994× zu GMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebrauchsmustergesetz (GMG) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 01.04.1994 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 211/1994 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 42↗RIS↗

Paragraph 42, (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
  2. Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten satt.
  3. Absatz 4,Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.