Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.
BGBl. Nr. 22/1994
22. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 8. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (19. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (8. Novelle zum BHG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 196neu
Aufgaben der Landesstellenausschüsse
Paragraph 196,
- Absatz 2,Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.