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BGBl. Nr. 22/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
22. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 8. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (19. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (8. Novelle zum BHG) geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1994× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 36 § 0↗RIS↗
§ 196neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 22/1994 · danach: BGBl. I Nr. 101/2000 § 196↗RIS↗

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.
  2. Absatz 2,Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.