Absatz eins,Der bei der Versicherungsanstalt errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
- Ziffer einsBeziehern eines Ruhe(Versorgungs)genusses bzw. einer Pension oder einer Rente, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
- Ziffer 2nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,
- Ziffer 3Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für einen Ruhegenuß bzw. eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.