Absatz eins,Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im Paragraph 149 b, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Absatz 2, zu den Sitzungen einzuberufen.
BGBl. Nr. 23/1994
23. Bundesgesetz: 23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149gneu
Vorsitz im Beirat, Sitzungen
Paragraph 149 g,
- Absatz 2,Die erstmalige Sitzung des Beirates ist vom Obmann einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.
- Absatz 3,Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlußfähig.