BGBl. Nr. 27/1994
27. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 3
… 9 unveränderte Absätze
3. ABSCHNITT
Pflegegeld
Höhe des Pflegegeldes
§ 5.
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 2 500 S,
(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.