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BGBl. Nr. 310/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Hebammengesetz — HebG
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG)
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 29.04.1994 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · danach: BGBl. I Nr. 70/2005 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt

Berufsbezeichnung

Paragraph eins, (1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Sie gilt für weibliche und männliche Berufsangehörige.

  1. Absatz 2,Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  2. Absatz 3,Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 oder die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.