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BGBl. Nr. 310/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
310. Bundesgesetz: Hebammengesetz — HebG
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG)
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 29.04.1994 – 22.07.1999 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · danach: BGBl. I Nr. 116/1999 § 19↗RIS↗

Freiberufliche Berufsausübung

Paragraph 19, (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

  1. Absatz 2,Die freiberufliche Ausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung,
    2. Ziffer 2
      ein Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13),
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die ein polizeiliches Führungszeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist,
    4. Ziffer 4
      die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein amtsärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist und
    5. Ziffer 5
      der Nachweis einer einjährigen vollbeschäftigten Berufsausübung als Hebamme oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 18, Ziffer 2,
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat eine Abschrift der erteilten Bewilligung dem Österreichischen Hebammengremium zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
  6. Absatz 7,Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  7. Absatz 8,Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann und dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.