BGBl. Nr. 313/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
2. ABSCHNITT
Landesdirektorium
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
Paragraph 13, (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
- Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 5,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 6,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
2. ABSCHNITT
Regionalbeirat
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
Paragraph 20, (1) Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 2,Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
- Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 5,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
- Absatz 6,Anmerkung, tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)
4. HAUPTSTÜCK
Erstmalige Maßnahmen
Paragraph 75, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (Paragraph 28,) und eine erste Finanzordnung (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz eins,) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz eins,) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.
- Absatz 3,Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter für zwei Jahre. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist aus dem Kreis der nicht auf Vorschlag bestellten Mitglieder und je ein Stellvertreter aus dem Kreis der auf Vorschlag der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder zu bestellen. Die Stellvertreter haben den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei der Bestellung festzulegen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt die Landesgeschäftsführer und ihre Stellvertreter auf der Grundlage einer Ausschreibung.