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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 14 § 0↗RIS↗
§ 76geändert
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 76↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 76↗RIS↗
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
und des Landesarbeitsamts
§ 76.
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) und das Landesarbeitsamt Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 75 Abs. 3 Z 6) können sich innerhalb dreier Wochen über die im § 81 Abs. 1 bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.