BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Vorschußzahlung
Paragraph 4, In berücksichtigungswürdigen Fällen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. Paragraph 7, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.